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17/12/2019 | Verkaufe mein Eigentum

Welche Gebühren und Steuern müssen beim Verkauf einer Immobilie entrichtet werden?

Welche Gebühren und Steuern müssen beim Verkauf einer Immobilie entrichtet werden?

Wenn Sie eine Immobilie mit Gewinn verkaufen, wird in allen schweizerischen Kantonen eine Grundstückgewinnsteuer erhoben. Die Höhe der Steuer ist von Kanton zu Kanton verschieden und von der Besitzdauer abhängig. Wenn Sie Ihr Eigenheim lange genug bewohnt haben, sind Sie möglicherweise ganz von der Steuer befreit. Hier erfahren Sie alles, was Sie wissen müssen, bevor Sie eine Immobilie verkaufen.

Gebühren und Steuern beim Immobilienverkauf in der Schweiz
Gebühren und Steuern beim Immobilienverkauf in der Schweiz

Wie wird die Grundstückgewinnsteuer berechnet?

Die Grundstückgewinnsteuer wird auf den Gewinn, den Sie durch den Verkauf Ihrer Immobilie erzielen, erhoben. Der maximale Steuersatz kann 50% des Gewinns betragen, wenn Sie eine Immobilie innerhalb von zwei Jahren nach ihrem Erwerb wieder verkaufen. Haben Sie die Immobilie 20 Jahre oder länger bewohnt, fällt diese Steuer geringer aus und kann zwischen 0% und 15% betragen. Zuständig für die Berechnung der Höhe Ihrer Steuer ist das Steueramt des Kantons, in dem sich die von Ihnen verkaufte Immobilie befindet.

In welchem Kanton wohnen Sie?

Das ist die erste Frage, die Sie sich stellen müssen, denn die besitzdauerabhängigen Steuersätze sind von Kanton zu Kanton verschieden. Erkundigen Sie sich beim Steueramt des Kantons, in dem Sie wohnen, und/oder bei dem für den Verkauf Ihrer Immobilie zuständigen Makler. Meistens wird die Grundstückgewinnsteuer von den Kantonen selber erhoben, aber in einigen Kantonen, wie zum Beispiel Zug und Zürich, wird sie von den Gemeinden erhoben.

Wollen Sie eine andere Immobilie kaufen, um sie zu bewohnen?

Wenn Sie den Gewinn aus dem Verkauf einer Immobilie, die Sie über einen langen Zeitraum bewohnt haben, für den Kauf eines neuen Eigenheims einsetzen, welches Sie bewohnen werden und dessen Preis dem Wert der verkauften Immobilie entspricht bzw. ihren Wert übersteigt, wird die Zahlung der Grundstückgewinnsteuer, abhängig vom Anteil des Gewinns, den Sie für den Erwerb des neuen Eigenheims aufwenden, für einen gewissen Zeitraum aufgeschoben.

Einen solchen Steueraufschub müssen Sie bei der Gemeinde, in der sich die von Ihnen verkaufte Immobilie befindet, beantragen. Sie werden von der Steuer zwar nicht befreit, aber Sie verfügen, je nach Kanton, über eine Frist von 1 bis 5 Jahren, um sie zu bezahlen. Es ist Ihre Aufgabe, die betreffende Gemeinde schriftlich zu informieren. Es empfiehlt sich, dieses vor dem Kauf eines neuen Eigenheims zu erledigen.

Handänderungssteuer

Die Handänderungssteuer ist eine „Rechtsverkehrssteuer, deren Steuerobjekt der Übergang eines dinglichen Rechtes an Grundstücken von einer Person auf eine andere ist“. Die Handänderungssteuer (oder Immobilienübertragungssteuer) wird im Allgemeinen von den Kantonen und manchmal von den Gemeinden zusätzlich zur Grundstückgewinnsteuer erhoben. Die Steuer wird auf dem Kaufpreis berechnet und beträgt 0,1 bis 3,3 % des Kaufpreises.

Beachten Sie, dass die Handänderungssteuer unterschiedlich bezeichnet wird. Je nach Kanton nennt man sie „Abgabe“, „Steuer“, „Beitrag“ oder „Gebühr“.

Handänderungssteuer: wer muss sie zahlen?  

In der Regel und in den meisten Kantonen (Freiburg, Jura, Luzern, Neuenburg, Solothurn, Wallis, Bern, Basel-Stadt und Genf) wird die Handänderungssteuer vom Käufer bezahlt. Es kann jedoch sein, dass der Verkäufer die gesamte Steuer oder einen Teil davon bezahlen muss. In den Kantonen Appenzell Innerrhoden, Graubünden, Nidwalden, St. Gallen, Thurgau und Waadt zahlt der Käufer die Handänderungssteuer, aber der Verkäufer haftet solidarisch für die Zahlung und kann, bei Zahlungsausfall des Käufers, gezwungen sein, sie zu entrichten. In den Kantonen Appenzell Ausserrhoden (sofern nicht anders vereinbart), Basel-Landschaft und Obwalden übernehmen Verkäufer und Käufer die Handänderungssteuer je zur Hälfte. Im Kanton Schwyz gibt es keine Handänderungssteuer und in den Kantonen Glarus, Aargau, Schaffhausen, Tessin, Uri, Zug und Zürich müssen nur die Verwaltungsgebühren des Grundbuchamts oder Eintragungsgebühren entrichtet werden.

Sie wollen eine Immobilie verkaufen? Wer kann Sie schnell und präzise über die Steuern in Ihrem Kanton informieren?

Lesen Sie auch: Der Verkauf einer Immobilie ist keine Improvisation – es lohnt sich, die Hilfe und den wertvollen Rat eines Immobilienmaklers zu nutzen.

Das Steueramt Ihres Kantons wird Ihnen alle notwendigen Auskünfte erteilen. Es ist jedoch manchmal recht kompliziert, alle diese Informationen zu sortieren und sich Klarheit zu verschaffen. Unsere Immobilienmakler, ausgewiesene Kenner des Rechtsrahmens ihres Kantons in Bezug auf Immobilien, stellen Ihnen ihre Expertise betreffend die zu zahlenden Steuern zur Verfügung. Sie sind in ihrer Branche für ihre Professionalität bekannt und werden sorgfältig von uns ausgewählt. Sie werden Sie genauestens über die Beträge und Bedingungen aller in Ihrem Kanton oder Ihrer Gemeinde fälligen Gebühren und Steuern informieren.

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