Einige Vermieter wollen keinen rauchenden Mieter und fügen eine Nichtraucherklausel in den Mietvertrag ein. Sie hat keinen rechtlichen Wert. Sie müssen jedoch sicherstellen, dass Ihre Nachbarn durch den Rauch nicht gestört werden. In diesem Bereich ist die Debatte oder gar der Krieg in der Schweiz wie anderswo offen. Was die Haustiere anbelangt, so ist es vorzuziehen, den Eigentümer um Erlaubnis zu bitten, wenn die Hausordnung des Gebäudes sie nicht verbietet; diese kann verweigert werden.
In der Schweiz steht es Ihnen frei, in Ihrem Zimmer oder auf Ihrem Balkon zu rauchen, auch wenn in Ihrem Mietvertrag ein Rauchverbot erwähnt ist. Eine solche Klausel zieht für Sie keinerlei Verpflichtung nach sich, auch wenn Sie sie unterzeichnet haben. Die Wohnung, für die Sie Miete bezahlen, ist eine Privatwohnung. Aber hier wie anderswo hört Ihre Freiheit dort auf, wo die Freiheit der anderen beginnt, und sie unterscheidet sich von den Gemeinschaftsräumen. In diesem Fall müssen Sie sich an die Vorschriften halten, die das Rauchen generell verbieten.
Sie sollten darauf achten, Ihre Nachbarn nicht zu belästigen, vor allem wenn Sie auf Ihrem Balkon rauchen und ihnen Unannehmlichkeiten bereiten. Sie sollten auch darauf achten, dass der Rauch (oder der Geruch von Tabak) nicht aus Ihrer Wohnung entweicht, wenn Sie die Tür öffnen. Zigaretten (wie übermäßiger Lärm) werden als Belästigung angesehen, und der Respekt vor der Nachbarschaft ist von größter Bedeutung. Artikel 257f (2) des Obligationenrechts sichert die Rechte und Pflichten der Mieterinnen und Mieter in diesem Bereich. Sie sollten auch wissen, dass Ihr Vermieter, wenn Sie zu viele Beschwerden aus Ihrer Nachbarschaft haben, beschließen kann, Ihren ausgelaufenen Mietvertrag nicht zu verlängern, oder sogar schon vorher, wenn er nachweisen kann, dass der Rauch oder Tabakgeruch Ihre Nachbarn stört.
Alle Schäden, die durch das Rauchen verursacht werden könnten (Verbrennungen, Vergilben der Wände, anhaltender Geruch), gehen zu Lasten des Mieters. Die Verpflichtung, die Wohnung in dem Zustand zurückzugeben, in dem Sie sie vorgefunden haben, ist völlig legal, und Sie müssen beim Verlassen der Wohnung jede Spur oder jeden Geruch von Nikotin beseitigen, damit Sie beim Verlassen der Wohnung keine Probleme haben. Auch wenn Sie die Wände und die Decke neu streichen müssen, ansonsten ist Ihr Vermieter berechtigt, die Kaution ganz oder teilweise einzubehalten, um den ursprünglichen Zustand der Wohnung wiederherzustellen.
Beachten Sie jedoch, dass das Gesetz Ihnen zwar nicht verbietet, in Ihren Privaträumen zu rauchen, dass aber in Zukunft der Trend zu völlig rauchfreien Wohnungen geht, wie es sie in den Vereinigten Staaten bereits gibt. In diesem Fall wird sich die Frage gar nicht erst stellen: Sie werden nicht rauchen dürfen.
Da wir darüber sprechen, was erlaubt und was verboten ist, lassen Sie uns gleichzeitig sehen, ob Sie eine Katze, einen Hund oder eine Schlange in Ihrem Haus haben dürfen!
Wenn Sie als Mieterin oder Mieter ein Haustier in Ihrer Wohnung halten wollen, brauchen Sie die Genehmigung des Eigentümers, der das Recht hat, es abzulehnen (nach der Rechtsprechung). Wenn jedoch die Hausordnung des Gebäudes Haustiere verbietet, wird dieses Verbot in den Mietvertrag aufgenommen und ist bindend. Das heißt, wenn Sie dieses Verbot überschreiten, hat Ihr Vermieter das Recht, den Vertrag zu kündigen.
Wenn der Mietvertrag kein Verbot enthält, sind Sie grundsätzlich berechtigt, ein Haustier zu halten. Dies umfasst natürlich nicht die Umwandlung Ihres Hauses in einen Zwinger oder eine Tagesstätte für ausgesetzte Katzen. Komplizierter wird es bei Tieren, die als gefährlich oder störend empfunden werden. Wenn Sie ein Fan von Spinnen oder Schlangen sind, müssen Sie Ihren Vermieter um Erlaubnis bitten, sie in Ihrer Wohnung zu halten. Wenn Ihr Hund bellt, während Sie weg sind, und die Nachbarn sich beschweren, hat Ihr Vermieter das Recht, Ihnen die Haltung zu verbieten. Er oder sie muss Sie jedoch schriftlich darum bitten, eine Lösung zu finden, bevor er oder sie tätig wird.
Für Kleintiere wie Hamster, Meerschweinchen, Zwergkaninchen oder Fische, bei denen es unwahrscheinlich ist, dass sie Lärm machen oder die Nachbarn erschrecken, gibt es kein Verbot.