Sie wünschen Verbesserungs- oder Änderungsarbeiten in einer vermieteten Immobilie vorzunehmen? Unter Ausnahme von den unwesentlichen Änderungen, Verhütungsmaßnahmen, müssen Sie sich eine Genehmigung des Vermieters einholen.
In den meisten Fällen werden die Erhaltungspflichten des Mieters in dem Mietvertrag genau bestimmt. Ihr Vermieter braucht zuerst für die wesentlichen Änderungen zustimmen. Der Artikel 260a des Schweizerischen Obligationenrechts vorausgesetzt, dass der Mieter Erneuerungen und Änderungen an der Sache nur vornehmen kann, wenn der Vermieter schriftlich zustimmt. Mit anderen Worten: Ihre Freiheit, Änderungen vorzunehmen ist sehr beschränkt.
Gewöhnliche Erhaltungsarbeiten und andere Änderungen
Die rechtliche Definition der unwesentlichen Änderungen ist bei weitem nicht klar. Sie müssen deshalb wissen, zwischen den laufenden Reparaturen und den wesentlichen, zustimmungsbedürftigen Arbeiten zu unterscheiden. Dies wird Ihnen helfen, Probleme nach dem Ablauf des Mietvertrages zu vermeiden. Als Mieter können Sie andererseits nur die unwesentlichen Reparaturen vornehmen soweit keine professionelle Intervention benötigt wird. Es ist unmöglich, eine einfache Auflistung von den unwesentlichen Änderungen auszufertigen. Jedes Projekt muss noch vor der Verwirklichung genau überprüft werden.
Sie sind frei, die Wohnung so auszurichten, wie Sie es wünschen. Allerdings werden die Dinge kompliziert falls Sie vorhaben, in der Wohnung Schönheitsreparaturen vorzunehmen. Hier wird Ihre Freiheit leider begrenzt. Sie können zum Beispiel Bilderrahmen oder Regale aufhängen. Wenn der Mietvertrag erlischt, darf der Vermieter bei Ihrem Auszug Sie dazu auffordern, sämtliche Änderungen zu beseitigen und die Löcher zu füllen. Beispielsweise, wenn Sie sich dazu entscheiden ihr gelbes Zimmer komplett rosa zu streichen, darf der Eigentümer Sie verlangen, sofern dies ausdrücklich nicht vereinbart wurde, das Zimmer wieder gelb zu streichen. Die Grundregel lautet hierbei: der Mieter soll die Räumlichkeiten in demselben Stande zu lassen, wie sie waren, wenn er/sie eingezogen war.
Wenn Sie Ihre Wohnung nach Ihrem Geschmack renovieren oder umwandeln wollen, ist die Zustimmung des Eigentümers unabdingbar. Er darf auch die Zustimmung verweigern. Er darf eben Ihrer Anfrage folgen, insbesondere wenn er/sie annimmt, dass die Änderungsarbeiten die Attraktivität der Wohnung verbessern werden. Allerdings ist eine schriftliche Zustimmung notwendig, wenn Sie die Wohnung zu dem Ausgangszustand nach dem Austritt nicht rückkehren möchten. Nur mit einer schriftlichen Zustimmung können Sie sich diese Probleme ersparen. Besser sie einholen, sonst müssen Sie die rosa Wände wieder in Gelb streichen!
Was für eine Änderungen benötigen immer einer schriftlichen Zustimmung?
Bestimmte Änderungen und Renovierungsarbeiten werden oft von Mieter angefragt, insbesondere wenn es um die alten Gebäude geht, die nicht nachgebessert wurden. Die mangelnde Anzahl von Wohnungen, vor allem in großen Städten, kann den Mieter dazu zwingen, eine renovierungsbedurftige Wohnung zu nehmen und dann die Arbeiten selbst vorzunehmen, um die Wohnung zu verbessern. Das sind die häufigsten Beispiele, wann die Zustimmung Ihres Eigentümers erforderlich wird:
– das Streichen der Wände;
– Adaptation des Badezimmers oder der Küche;
– die Bodensanierung;
Selbstverständlich, auch bei umfangreichen Sanierungsmaßnahmen, wie die Zerstörung der Wände, die Türenwechsel oder Isolation der Wohnung sind die wesentlichen Änderungen. In solchen Fall benötigen Sie das Projekt mit dem Eigentümer zu besprechen und seine Zustimmung zu einzuholen.
Wer wird für die Arbeiten bezahlen?
Wenn die unwesentlichen Reparaturen getätigt werden, zahlt der Mieter, es sei denn der Eigentümer zugestimmt hat, die Kosten zu teilen. Zusammenfassend, um die Zapfstellen zu wechseln oder um die Schönheitsreparaturen vorzunehmen, ist es obligatorisch die Genehmigung des Eigentümers zu erhalten. Beachten Sie, dass die Zustimmung in der Schriftform erfolgen muss und den Umfang der genehmigten Verbesserungen genau bestimmen. Dieselbe Regel gilt für das Problem: “Wer zahlt”.
* Für mehrere Informationen über die Rechte und Pflichten von Mieter, sehen Sie die Webseite ASLOCA, der schweizerische Mieterbund.